Neues im Bereich Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit

Urteile - Neues im Bereich Ausbildung - Neues im Bereich der Arbeitsmittel und Anlagen

ARBEITGEBER UND BAUSTELLENVORARBEITER VOR GERICHT – ARBEITNEHMER KLETTERTE AUF EIN VERSCHALUNGSELEMENT UM DIE KRANHAKEN EINZUHÄNGEN – SCHALELEMENT KIPPT UM - STRAFVERFAHREN WEGEN SCHWERER KÖRPERVERLETZUNG Art. 590 Abs. 1 und Abs. 3 StGB: 

Infolge der Erhebungen zu einem Arbeitsunfall, welcher sich im Jahr 2017 auf einer Baustelle zur Errichtung eines Lawinenschutztunnels ereignet hatte, wurden der Arbeitgeber und der Baustellenvorarbeiter im Hauptverfahren vor dem Bozner Landesgericht wegen der vorgehaltenen strafbaren Handlung (fahrlässige schwere Körperverletzung mit Heilungsdauer von 90 Tagen), vorgeladen. 

Anstatt die vor Ort vorhandene Leiter zu verwenden, um die Kranhaken einzuhängen, kletterte der Bauarbeiter an einer angelehnten Verschalungstafel hinauf. 

Diese fiel um und der Bauarbeiter kam darunter zu liegen. Er wurde dabei am Becken und am Unterleib derart schwer verletzt, dass eine Heilungsdauer von 90 Tagen, also von weit über 40 Tagen, vorlag und es somit von Amts wegen zum Strafverfahren gekommen ist. 

Durch die Zeugeneinvernahmen und durch ein Parteisachverständigengutachten konnte jedoch eindeutig nachgewiesen werden, dass die Schalung nicht umgekippt ist, weil sie an der Mauer lehnte, sondern weil der Arbeiter diese, beim Hinaufklettern, zum Umkippen gebracht hatte. Laut PSV-Gutachten konnte zudem eindeutig bewiesen werden, dass es gleich mehrere alternative Möglichkeiten gegeben hätte, um die Verschalung an den Kranhaken unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften korrekt einzuhängen. Zum einen wäre dies mit einer vor Ort konkret zur Verfügung stehenden Leiter möglich gewesen, alternativ außerdem über das vorhandene Baugerüst, und letztendlich sogar über die Straßenbegrenzungsmauer, an welcher die Verschalung in unmittelbarer Nähe angelehnt worden war.

Der verunglückte Bauarbeiter war ausreichend in Punkto Arbeitssicherheit geschult und auch darüber in Kenntnis, dass das Hochklettern an Verschalungselementen verboten ist.

Hierzu konnte der Arbeitgeber auch eine eigene Arbeitsanweisung vorlegen, die den Arbeitnehmern bei der Einstellung ausgehändigt werden und welche vom verunglückten Arbeiter selbst unterschrieben war. Der Arbeitgeber wurde demzufolge freigesprochen. 

Nicht so jedoch der Baustellenvorarbeiter, welcher als Garant für die Arbeitssicherheitspflicht auf der Baustelle die Tätigkeiten beaufsichtigen hätte müssen und somit seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist. Letzterer wurde daher zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro verurteilt (Urteil Nr. 1305/2022 vom 01.12.2022, hinterlegt am 01.03.2023).

Für die Verteidigung des Arbeitgebers wurden RA Meinhard DURNWALDER und RA Barbara FERRARESE mit KANZLEI in Bruneck beauftragt und als PSV - Parteisachverständiger der Sicherheitsexperte Dr. Marco FESTA aus Bozen. 

Rechtsprechung

TÖDLICHER ARBEITSUNFALL MIT EINEM MINIBAGGER

(Urteil Landesgericht Bozen Nr. 1253/2017 vom 05.12.2017, rechtskräftig seit dem 15.10.2018)

Arbeitgeber und gesetzliche Vertreterin der Verleihfirma des Minibaggers sind von der Anklage der fahrlässiger Tötung mit URTEIL vom 05.12.2017 (hinterlegt am 01.08.2018), freigesprochen worden.

Auch wenn der Baggerfahrer vom Arbeitgeber keine Schulungen im Bereich Arbeitssicherheit für das Bedienen der Erdbewegungsmaschinen bekommen hatte und die Verleihfirma diesen Umstand nicht überprüft hatte, befand das Gericht, dass jeglicher Kausalzusammenhang fehlt, da sich der tödliche Arbeitsunfall
hauptsächlich aufgrund der Nichtverwendung der Sicherheitsgurte ereignet hatte.

Für die Verteidigung der gesetzlichen Vertreterin der Verleihfirma waren die Rechtsanwälte Dr. Gerhard Brandstätter und Dr. Karl Pfeifer der Anwaltssozietät Brandstätter und der Sicherheitsexperte Dr. Marco Festa zuständig.



 

 

ARBEITGEBER VON AUFSICHTSBEHÖRDE WEGEN FAHRLÄSSIGER KÖRPERVERLETZUNG ANGEZEIGT - ARCHIEVIERUNG DES STRAFVERFAHRENS DURCH DEN RICHTER FÜR DIE VORERHEBUNGEN AM 12.05.2022

Laut Unfallerhebungen zu einem Arbeitsunfall welcher sich im April 2021 in einer Schlosserei, ereignete, wurden dem Arbeitgeber, Übertretungen der Unfallverhütungsvorschriften in Bezug zu nicht geeigneten Arbeitsmittel, laut Art. 71 Absatz, 1,2,4 vom G.v.D. 81/08, welche für den Transport einer Rollenbiegemaschine einen Unfall mit Genesung von über 40 Tage verursacht hatten, angelastet.

Aus der Verteidigung geht jedoch hervor, dass geeignete Arbeitsmittel für den Transport der Rollenbiegemaschine zur Verfügung standen und dass die Maschine lediglich aufgrund der Kontrolle einer Fehlfunktion durch die im Unfall verwickelten Arbeitnehmern, welche autonom und entgegen den betriebsinternen Richtlinien entschieden haben die Maschine seitlich zu kippen um ein vermutetes Problem mit dem Öldruck zu lösen, so stark seitlich gekippt wurde, bis diese umfiel und einen Arbeitnehmer erheblich an den Beinen verletzte.
Da keine Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften zu Lasten der Erhebungen unterworfenen Person vorliegt und die Unfallursache auf Unachtsamkeit der geschädigten Person und eines anderen Mitarbeiters zurückzuführen ist, und somit kein Strafbestand gemäß Art. 590 StGB vorliegt wird das Verfahren auf Antrag des selben Staatsanwaltes vom Richter für die Vorerhebungen am 12.05.2022, eingestellt.
Für die Verteidigung des Arbeitgebers wurde R.A. Andreas AGHETLE der KANZLEI Aghetle-Buratti-Picolruaz aus Bozen und der Sicherheitsexperte Dr. Marco Festa als Parteisachverständiger beauftragt.

Armamputation-verurteilte der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats einer G.m.b.H. und des externen LDAG-Leiter der Arbeitsschutz-und Gesundheitsschutz Dienststelle-Freispruch des Herstellers der Anlage.

Am 28.05.2021 verurteilte der Bozner Einzelrichter mit Urteil Nr. 542/21 den Präsidenten und Vizepräsidenten einer G.m.b.H. sowie deren externe Leiter der Arbeitsschutz-und Gesundheitsschutz Dienststelle für die sehr schweren Verletzungen
(Amputation der Armextremität), die sich der Mitarbeiter der vorgenannten G.m.b.H. bei Wartungs-und Reinigungsarbeiten zugezogen hatte. Aber selbst wenn der Arbeiter die Schutzmaßnahmen
abnormal umgangen hat, um den Wartungs-/Reinigungsbereich (Normalerweise nicht zugänglicher Bereich) zu erreichen, entlastet dieses Verhalten die Arbeitgeber
(Präsident und Vizepräsident der G.m.b.H.) nicht und auch nicht den LDAG.

In der Tat wird sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass die Arbeiten zum Reinigen und Schmieren der Maschine immer bei eingeschalteter Maschine durchgeführt wurden und daher diese konsolidierte unrichtige Praxis während des Strafverfahrens festgestellt worden war.

Während der Maschinenhersteller vollkommen Freigesprochen wurde, weil er in der Gebrauchsanweisung richtig angegeben hatte, dass jeder
Wartungs-und/oder Reinigungsvorgang immer bei ausgeschalteter Maschine stattzufinden hat.

Die im Strafverfahren Verurteilten, wurden neben dem Schadensersatz, der vom Zivilrichter beziffert werden muss, sowie zur Rückzahlung zugunsten der sich eingelassenen Zivilpartei auch eine vorläufige Entschädigung von €.50.000.- gesamtschuldnerisch verurteilt, welche sofort vollstreckbar ist und auch zu einem vorläufigen sofort vollstreckbaren weiteren Betrag von €. 50.000,- zugunsten des INAIL welches sich im Verfahren als
Nebenkläger eingelassen hatte.

Der Hersteller der Schotterwerkanlage welcher außerhalb der Provinz ansässig ist, wurde von R.A. Fabio CAPRARO aus Treviso und vom technischen Parteisachverständigen, Sicherheitsexperte Dr. Marco Festa aus Bozen, vertreten.

NEUERUNGEN ZUM E.T. FÜR ARBEITSSICHERHEIT:

Mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 215/2021 des Steuer- und Arbeitsdekrets (Gesetzesdekret Nr. 146/2021) werden wesentliche
Änderungen am Konsolidierten Arbeitssicherheitsgesetz (G.v.D. Nr. 81/2008) endgültig eingeführt.

Am 15. Oktober 2021 hatte der Ministerrat das am 21. Oktober 2021 im Amtsblatt veröffentlichte Gesetzesdekret Nr. 146 verabschiedet, das "dringende Maßnahmen in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten, zum Schutz der
Arbeit und für nicht aufschiebbare Bedürfnisse", enthält.

Die Normative Regelung, die endgültig mit dem Gesetz Nr. 215 vom 17. Dezember 2021 und seit dem 21. Dezember 2021 in Kraft ist, sieht eine echte Reform des Titels I des G.v.D. Nr 81/2008 vor, mit der zahlreiche neue Bestimmungen und Maßnahmen eingeführt werden, die sich auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auswirken, insbesondere:

  • Förderung von Aufsichtstätigkeiten durch die Ausweitung der gleichen Aufsichts- und Inspektionsfähigkeiten, die den lokalen Gesundheitsbehörden in allen Bereichen der Arbeitstätigkeit zuerkannt sind, auf die Nationale Arbeitsaufsichtsbehörde(INL);
  • die Aussetzungsbefugnis (deren Ausübung jetzt obligatorisch und nicht mehr
    ermessensabhängig ist) einzelner gefährlicher Geschäftstätigkeiten, bei denen schwerwiegende Verstöße gegen Sicherheitsverpflichtungen begangen werden, umfassend und leichter anwendbar zu formulieren;
  • die Sanktionen zu verschärfen,
  • Ausbildungsmaßnahmen und Unterweisungsmaßnahmen
    umfassender und in verschärfter Form durchzuführen
    ,
  • die Koordinierung derjenigen zu verbessern, die die institutionelle Aufgabe haben, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu gewährleisten;
  • die Rolle der paritätischen Komitees neu zu beleben und
  • Einführung neuer Pflichten für Arbeitgeber und Vorgesetzte, die obligatorisch identifiziert werden müssen, mit einer Ausweitung der Aufsichts-
    und Kontrollfunktionen des Verantwortlichen
  • Stärkung der Ausbildungspflichten durch Ausweitung auf alle Arbeitgeber und mit einer neuen Häufigkeit der Aktualisierungspflicht mit obligatorischer Überprüfung des Lernens.

Schnittverletzungen an der Hand

Infolge eines Arbeitsunfalles und darauffolgender Arbeitsunfähigkeit von 95 Tagen eines Arbeitnehmers, da er sich beim Verkleben einer Messingrolle an der linken Handinnenfläche verletzt hatte, obwohl er laut seinen "Aussagen" schnittschutzfeste Handschuhe getragen haben soll, wurde gegen seinen Arbeitgeber (Präsident einer A.G.) wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt.

Der Unfall ereignete sich beim Verkleben einer Messingrolle. Während ein Arbeiter das lose Ende mit den Händen festhielt und nach unten drückte, verklebte der zweite Arbeiter dieses mit einem Klebeband.

Allerdings soll laut Aussagen der beiden Arbeitnehmer das Klebeband durch die große Spannkraft des Bandendes der Messingrolle gerissen sein und einen der beiden Arbeiter dadurch an der Hand verletzt haben.

Im Zuge der Unfalluntersuchung des Arbeitsinspektorats wurde "festgestellt" bzw. vermutet, dass sich der Unfall infolge der großen Zugkraft, dem das Klebeband nicht standgehalten hätte, ereignet haben soll. Folglich wurde das verwendete Klebeband für diesen Arbeitsgang für ungeeignet erklärt.  Auch die Risikobewertung des Betriebes wurde beanstandet, da in dieser der Arbeitsprozess des Verklebens einer Messingrolle nicht ausreichend beschrieben worden wäre.

Dank eines technischen Gutachtens konnte jedoch der Beweis erbracht werden, dass weder das verwendete Klebeband noch die angeblich mangelhafte Risikobewertung des Arbeitsprozesses ursächlich für das Unfallgeschehen waren.

Die Verteidigung konnte dank eines Gutachtens, entsprechenden Berechnungen und anhand von im Labor durchgeführten Zugversuchen von drei verschiedenen Klebebändern einwandfrei beweisen, dass alle der im Betrieb verwendeten Klebebänder geeignet waren, den auftretenden Zugkräften des Messingbandes standzuhalten. Auch jenes Klebeband, das am Unfalltag verwendet wurde.

Der Staatsanwalt beantragte am 25.09.2019 somit die sofortige Archievierung des Strafverfahrens gegen den Arbeitgeber der A.G.

Der Richter für die Vorerhebungen vom Landesgericht Bozen hat am 07.11.2019 die Archivierung und somit die Einstellung des Verfahrens verfügt.

Für die Verteidigung des gesetzlichen Vertreters und Präsident der A.G. waren Rechtsanwalt Dr. Andreas Agethle der Anwaltssozietät Agethle-Buratti-Piccolruaz und als Parteisachverständiger der Sicherheitsexperte Dr. Marco Festa
zuständig.

Vollmacht Art. 16 vom G.v.D. 81/08

Geschäftsführer einer Obstgenossenschaft freigesprochen:

Mit Urteil des Landesgerichts Bozen vom 26. März 2019, hinterlegt am 10. April 2019, hat das Landesgericht Bozen den Geschäftsführer einer Obstgenossenschaft von der Anklage der fahrlässigen Tötung infolge eines Arbeitsunfalles freigesprochen. Ein Arbeitnehmer der Obstgenossenschaft hatte sich aus ungeklärten Gründen in den Innenbereich einer Obst-Sortieranlage begeben, wobei er vom Verschiebewagendes Kistenquerförderers erfasst und gegen die Abstapelmaschine gepresst wurde und dabei tödliche Verletzungen erlitten hatte.

Während der Präsident der Genossenschaft, als oberster Arbeitgeber, die Strafzumessung im Sinne des Art. 444 StPzO. beantragt hatte, entschied sich der Geschäftsführer für das Hauptverfahren. Der Freispruch des Geschäftsführers wurde u.a. damit begründet, dass die an den Geschäftsführer ausgestellte Vollmacht nicht den Vorgaben laut Art. 16 des Gesetzesdekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, entsprochen hatte, da die erteilten Befugnisse zu weitläufig formuliert waren und insbesondere keine Ausgabenbefugnis zum Zwecke
der Arbeitssicherheit vorgesehen war. Das Gericht hob auch den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmten Grundsatz hervor, wonach eine Vollmacht, die nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, nicht durch die effektive Ausübung der Befugnisse des Arbeitgebers ersetzt werden kann. Als weiterer
Umstand welcher für die Freisprechung des Geschäftsführers dafür sprach, war jener, dass keiner der drei verhörten Arbeiter, welche von den sechs Manipulierten Sicherungsschaltern an den Türen der Abgrenzung der Sortierungsanlege Bescheid wussten und auch in Kenntnis waren dass in einer Abzweigdose die Elektrische Verriegelung der Roten Signalleuchte manipuliert
war, über diese Gefahrensituation dem Geschäftsführer nie gemeldet worden sind.

Und auch jener Umstand dass alle diese Manipulierten Sicherheitseinrichtungen "ictu oculi" von Außen nicht ersichtlich waren.

Für die Verteidigung des Geschäftsführers der Genossenschaft waren die Rechtsanwälte Dr. Gerhard Brandstätter und Dr. Karl Pfeifer der Anwaltssozietät Brandstätter
und der Sicherheitsexperte Dr. Marco Festa zuständig.


ARBEITSUNFALL MIT LKW HYDRAULIKKRAN - EINSPRUCH DES ARBEITNEHMERS AUF DEN ARCHIVIERUNGSANTRAG DES STAATSANWALTES - LANDESGERICHT BOZEN:

Von der LKW Ladefläche gestürzt weil er vom Hydraulikkranarm getroffen worden ist erhebt der Verunglückte Einspruch gegen den Archievierungsantrages des Staatsanwaltes.

Der Arbeiter befand sich stehend auf der LKW Ladefläche und versuchte einen großen bigpack auszuhängen welcher mit Abfallmaterial befüllt war, als Ihn der Hydraulikarm des Kranes an den Rippen traf und Ihn zu Boden schleuderte indem er sich die Verletzungen mit über 40 Tagen Genesung zugezogen hatte.

Der Verunglückte hatte zwei verschiedene Aussagen geliefert. Die erste unmittelbar nach dem Unfallgeschehen, wo er erklärt, dass es sich um seinen Bedienungsfehler handelt, während er bei der zweiten Aussage, die er nach sieben Monaten nach dem Unfall abgibt, wo er nun erklärt, dass der Kran selbstständig ein falsches Manöver getätigt hatte, ohne dass die Funkfernsteuerung betätigt worden sei.

Der Staatsanwalt beantragte die Archivierung des Verfahrens da der Unfall auf ein falsches Manövers des Kranführers zurückzuführen sei, gegen welche jedoch, der Verunglückte Einspruch erhebt und ein Technisches Gutachten des Arbeitsmittel beantragt.

Der Einspruch wird vom Richter für die Vorerhebungen mit folgenden Begründungen abgelehnt:

Der schlechte Funktionszustand des Arbeitsmittels, wird durch den Kranprüfscheinen INAIL und vom beigelegten Technischen Datenblatt, welches vom Techniker als Beauftragter für einen Öffentlichen Dienstes, laut Art. 71 Absatz 12 vom G.v.D. 81/08 ausgestellt wurde, widerlegt, da dieser etwas mehr als einen Monat vor dem Unfall, den Zustand des Geräte als "....geeignet für die Sicherheit...", bestätigte.

Demzufolge ist so laut Richter für die Vorerhebungen, der Unfall, so wie laut erster Aussage des Arbeitnehmers, auf eine falsches Manöver des selben zurückzuführen.

Außerdem sei keine Fahrlässigkeit dem Arbeitgeber anzulasten, da laut Technischem Gutachten der Verteidigung, hervorgeht, dass der Kranfahrer Ausgebildet war und auch den Befähigungsnachweis zum Bedienen der Hydraulikkrane besaß und dass dieser somit auch in Kenntnis der allgemeinen und sicherheitstechnischen Regel sein musste, dass der Aufenthalt und das Verweilen im Aktionsradius des Kranarmes während der Bedienung mit der Funkfernsteuerung, untersagt ist.

Die Verteidigung im Verfahren wurde von R.A. Paolo Fava übernommen, während für die Technische Verteidigung als Parteisachverständiger und Sicherheitsexperte Dr. Marco Festa ernannt wurde.

Der Einspruch wurde vom Richter für die Vorerhebungen abgelehnt und die Archivierung des Verfahrens verfuegt.

Landesgericht Bozen am 19.08.2019, hinterlegt am 21.08.2019.

CORONAVIRUS

Der Virus SARS-CoV-2 - welcher vom Internationalen Committee on Taxonomy of Viruses (ICTV) - als der aktuelle Virus bezeichnet wird,  welcher die Epidemie "Der  akuten Atembeschwerden" verursacht und im allgemeinen unter der Bevölkerung als coronavirus 2" benannt wird.

Die Krankheit die durch den neuen Coronavirus verursacht wird  "COVID-19" in dem die Bezeichnung "CO" für corona steht, "VI" für virus, und das "D" für disease und die "19" das Jahr bezeichnet in welchem die Krankheit erstmals aufgetreten ist.

Im allgemeinen wird der Virus als COVID-19 bezeichnete und das schon auch mit der ersten Notverordnung der Regierung Italiens (Gesetztes Dekret 6/2020), so dass sich dieser Name nun im Alltäglichen eingebürgert hat.

Die ICTV hat den COVID-19 der Familie der Coronaviridae und zu den Biologischen Agenten der Gruppe 2 vom Anhang XLVI vom G.v.D. 81/08 eingestuft.

GRUPPE 2: Biologische Arbeitsstoffe,
die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und ein Risiko für
Arbeitnehmer darstellen könnten.

NEU:

EU Richtlinie 2020/739 vom 03.06.2020 im Amtsblatt der Europäischen Union am 04.06.2020 veröffentlicht L.175

"SARS-CoV-2 kann bei den infizierten Personen schwere Krankheiten verursachen, die insbesondere für ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Vorerkrankungen oder chronischen Erkrankungen eine ernste Gefahr darstellen. Obwohl derzeit weder ein Impfstoff noch eine wirksame Behandlung verfügbar ist, werden diesbezüglich auf internationaler Ebene beträchtliche Anstrengungen unternommen und bereits zahlreiche Impfstoffkandidaten ermittelt. Unter Berücksichtigung der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und klinischen Daten sowie der Empfehlungen von Sachverständigen, die alle Mitgliedstaaten vertreten, sollte SARS-CoV-2 als Humanpathogen der Risikogruppe 3 eingestuft werden. Mehrere Mitgliedstaaten sowie EFTA-Staaten und andere Drittländer haben Maßnahmen zur Einstufung von SARS-CoV-2 in die Risikogruppe 3 eingeleitet."



Schulungen Art. 37

ENTLASSUNG

Pflichtschulungen: 

Unentschuldigt abwesend Arbeitnehmer wird entlassen.

Ausschlaggebend für die Entlassung war die unentschuldigte Abwesenheit des Arbeitnehmers an einem Arbeitssicherheitskurs laut Staat-Regionen-Konferenz-Abkommen. Diese Abwesenheit wird fatale Folgen haben, und das weil in den Jahren zuvor, dem selben schon weitere zwei unentschuldigte Abwesenheiten an Arbeitssicherheitsschulungen vorgehalten worden sind.

Eindeutig schwerwiegend scheint also die Übertretung des Arbeitnehmers laut Richter.

(Kassationsgerichtshof, Abt. Arbeit, Verordnung Nr.138/19, hinterlegt am 7 Jänner 2019).


 

RÜCKVERGÜTUNG DER ANWALTSSPESEN FÜR DEN FREIGESPROCHENEN ANGEKLAGTEN MIT
RECHTSKRÄFTIGEM URTEIL:

Als Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 178 vom 30.12.2020 ist im Öffentlichen Amtsblatt G.U. Nr. 15 vom 20.01.2022, das M.D. 20.12.2021 veröffentlicht worden mit dem die Modalitäten und die Voraussetzungen mit welchen der Angeklagte welcher im Strafprozess
freigesprochen wurde, für die Rückvergütung der Anwaltskosten, beantragen kann.

Diese neue Regelung sieht vor dass ein freigesprochener Angeklagter, mit ab 1. Jänner 2021 rechtskräftig gewordenem Urteil, weil die Straftat nicht besteht, weil die Straftat nicht begannen wurde oder weil die Tat vom Gesetz nicht als Straftat vorgesehen ist, ein Anspruch auf Rückvergütung der Anwaltsspesen hat, mit Ausnahme jener Fälle, in welchem der Freispruch sich nur auf eine oder mehrere Anklagepunkte bezieht und die Verurteilung auf andere, bei Erlöschen der Straftat durch Amnestie oder Verjährung und bei Anklagepunkte die in Verwaltungsstrafen umgewandelt worden sind.

Die Gesuchstellung muss über die digitale Plattform direkt bei giustizia.it mittels SPID zweiter Stufe erfolgen und innerhalb 31 März des darauffolgendem Jahres, ab welchem das Urteil mit rechtskräftig gewordenem Freispruch, beantragt werden.

Mit Bezug auf die im Jahre 2021 rechtskräftig gewordenen Urteilen, können die Anträge ab 1. März 2022 und bis 30 Juni 2022 eingereicht werden. Jeder Antrag auf Rückvergütung der Anwaltsspesen ist bis zu einem Höchstbetrag von 10.500,00 Euro begrenzt.