Arbeitsunfall mit LKW-Hydraulikkran - Einspruch des Arbeitnehmers auf den Archivierungsantrag des Staatsanwaltes - Landesgericht Bozen:
Von der LKW Ladefläche gestürzt weil er vom Hydraulikkranarm getroffen worden ist erhebt der Verunglückte Einspruch gegen den Archievierungsantrages des Staatsanwaltes.
Der Arbeiter befand sich stehend auf der LKW Ladefläche und versuchte einen großen bigpack auszuhängen welcher mit Abfallmaterial befüllt war, als Ihn der Hydraulikarm des Kranes an den Rippen traf und Ihn zu Boden schleuderte indem er sich die Verletzungen mit über 40 Tagen Genesung zugezogen hatte.
Der Verunglückte hatte zwei verschiedene Aussagen geliefert. Die erste unmittelbar nach dem Unfallgeschehen, wo er erklärt, dass es sich um seinen Bedienungsfehler handelt, während er bei der zweiten Aussage, die er nach sieben Monaten nach dem Unfall abgibt, wo er nun erklärt, dass der Kran selbstständig ein falsches Manöver getätigt hatte, ohne dass die Funkfernsteuerung betätigt worden sei.
Der Staatsanwalt beantragte die Archivierung des Verfahrens da der Unfall auf ein falsches Manövers des Kranführers zurückzuführen sei, gegen welche jedoch, der Verunglückte Einspruch erhebt und ein Technisches Gutachten des Arbeitsmittel beantragt.
Der Einspruch wird vom Richter für die Vorerhebungen mit folgenden Begründungen abgelehnt:
Der schlechte Funktionszustand des Arbeitsmittels, wird durch den Kranprüfscheinen INAIL und vom beigelegten Technischen Datenblatt, welches vom Techniker als Beauftragter für einen Öffentlichen Dienstes, laut Art. 71 Absatz 12 vom G.v.D. 81/08 ausgestellt wurde, widerlegt, da dieser etwas mehr als einen Monat vor dem Unfall, den Zustand des Geräte als "....geeignet für die Sicherheit...", bestätigte.
Demzufolge ist so laut Richter für die Vorerhebungen, der Unfall, so wie laut erster Aussage des Arbeitnehmers, auf eine falsches Manöver des selben zurückzuführen.
Außerdem sei keine Fahrlässigkeit dem Arbeitgeber anzulasten, da laut Technischem Gutachten der Verteidigung, hervorgeht, dass der Kranfahrer Ausgebildet war und auch den Befähigungsnachweis zum Bedienen der Hydraulikkrane besaß und dass dieser somit auch in Kenntnis der allgemeinen und sicherheitstechnischen Regel sein musste, dass der Aufenthalt und das Verweilen im Aktionsradius des Kranarmes während der Bedienung mit der Funkfernsteuerung, untersagt ist.
Die Verteidigung im Verfahren wurde von R.A. Paolo Fava übernommen, während für die Technische Verteidigung als Parteisachverständiger und Sicherheitsexperte Dr. Marco Festa ernannt wurde.
Der Einspruch wurde vom Richter für die Vorerhebungen abgelehnt und die Archivierung des Verfahrens verfuegt.
Landesgericht Bozen am 19.08.2019, hinterlegt am 21.08.2019.