Arbeitgeber des Hauptunternehmens und sein Baustellenvorarbeiter sowie auch der Arbeitgeber des Subunternehmens und sein Baustellenvorarbeiter wegen fahrlässiger Tötung in Mittäterschaft vor Gericht – der Arbeitnehmer des Subunternehmens entfernte einen Seitenschutz, um sich einen bequemeren Transportweg durch den abgesperrten Aufzugsschacht zu schaffen, um Verschalungsstützen abzutransportieren, und stürzte 10 Meter in die Tiefe des Aufzugsschachtes.

Laut Unfallerhebungen zu einem Arbeitsunfall, welcher sich am 16.05.2017 auf einer Baustelle in Bozen zur Errichtung einer Kellerei ereignete wurden die Arbeitgeber des Hauptunternehmens des Subunternehmens und die Baustellenvorarbeiter des Hauptunternehmens und des Subunternehmens, so wie auch der Sicherheitskoordinator in der Ausführungsfase vor dem Bozner Landesgericht wegen der vorgehaltenen strafbaren Handlung, fahrlässiger Tötung in Mittäterschaft laut Art. 113 und 589 StGB und wegen der Übertretungen mehrerer Sicherheitsvorschriften vorgeladen.

Der Sicherheitskoordinator wählte ein Verkürztes Verfahren und scheidet somit aus diesem Prozess aus. Während dessen die Angeklagten Arbeitgeber und Baustellenvorarbeiter sich in der Vorverhandlung verteidigten. Der tödlich verunglückte Bauarbeiter hatte gemeinsam mit einem anderen Arbeitskollegen entschlossen um die Arbeit leichter und schneller erledigen zu können, anstatt die internen Treppe der Baustelle, zum Abtransport einiger Stützen zu verwenden, an einem mit Gittereisen und Holzbrettern abgesperrten Aufzugsschacht den Seitenschutz und Teils des Gittereisen zu entfernen um sich somit einen kürzeren Weg zum Abtransport der Materialien zu verschaffen. Als Gehweg wurden zwei Bretter von der Decke zum äußeren Baugerüst verlegt. Der so geöffnete Zugang blieb Innenseitig zum Aufzugschacht jedoch ungeschützt. Während der Arbeiten verlor der Arbeitnehmer des Subunternehmens das Gleichgewicht und stürzte 10 Meter in die Tiefe.

Laut Richter war jedoch das Verhalten des Opfers so beschaffen, dass es eine unbestreitbare Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten jedes Mitglieds der Kette des Arbeitgebers in Bezug auf die Sicherheitsvorschriften und dem Ereignis verursachte. Der Arbeitnehmer war geschult und in Punkto Arbeitssicherheit auch ausgebildet. Andererseits ist es auch nicht akzeptabel, so laut Richter, dass der Arbeitgeber für die schädlichen Auswirkungen eines Verhaltens seines Arbeitnehmers haftet, das wütend gegen den gesunden Menschenverstand verstößt und völlig außerhalb der normalen Dynamik der Leistungserbringung liegt. Nichts scheint in der Verantwortung der beiden Baustellenvorarbeitern zu liegen, da sie nicht nur keinerlei Angaben über die Art und Weise und den Weg für den Transport des Materials gemacht haben, sondern es scheint auch, dass sie absolut berechtigt waren zu glauben, dass es wie zuvor transportiert worden wäre, d. h. mit der internen Leiter, die den Unfall vermieden hätte.

Urteil, dass keine Strafverfolgung erforderlich ist, weil die Tatsache nicht vorliegt Nr. 26/20 vom 24.01.2020 hinterlegt am 13.03.2020.

Für die Verteidigung des Arbeitgebers und des Vorarbeiters des Hauptunternehmens, wurde R.A. Nerio DIODA' aus Mailand beauftragt und als PSV - Parteisachverständiger der Sicherheitsexperte Dr. Marco Festa aus Bozen.