Schulungen Art. 37

ENTLASSUNG

Pflichtschulungen:

Unentschuldigt abwesend Arbeitnehmer wird entlassen.

Ausschlaggebend für die Entlassung war die unentschuldigte Abwesenheit des Arbeitnehmers an einem Arbeitssicherheitskurs laut Staat-Regionen-Konferenz-Abkommen. Diese Abwesenheit wird fatale Folgen haben, und das weil in den Jahren zuvor, dem selben schon weitere zwei unentschuldigte Abwesenheiten an Arbeitssicherheitsschulungen vorgehalten worden sind.

Eindeutig schwerwiegend scheint also die Übertretung des Arbeitnehmers laut Richter.

(Kassationsgerichtshof, Abt. Arbeit, Verordnung Nr.138/19, hinterlegt am 7 Jänner 2019