Logistik-Manager wegen Verstößen gegen den Arbeitsschutz angezeigt
FÜHRUNGSKRAFT MIT VOLLMACHT IM BEREICH GESUNDHEITSSCHUTZ UND ARBEITSSICHERHEIT EINER AKTIENGESELLSCHAFT, DIE IM BEREICH AUTOTRANSPORTE UND LOGISTIK TÄTIG IST, VON DER AUFSICHTSBEHÖRDE WEGEN KÖRPERVERLETZUNGEN NACH ART. 590 Abs. 1, 2 UND 3 DES STRAFGESETZBUCHES UND ZUR VERLETZUNG VON ART. 64 Abs. 1 Buchstabe a) IN BEZUG AUF ANHANG IV PUNKTE 1.3.14 UND 1.3.13 UND ART. 37 DES GESETZESDEKRETS 81/08 ANGEZEIGT

Der verletzte Arbeiter war mit der Beladung einer Palette beschäftigt, die er an der Ladebordkante positioniert hatte, als er das Gleichgewicht verlor und aus einer Höhe von 1,45 m auf den Boden fiel. Unfall vom 15.11.2021. Dank der internen Videoüberwachung konnte die Polizei, die die ersten Ermittlungen durchgeführt hat, den genauen Ablauf des Vorfalls feststellen. Somit ist der Ablauf des Unfalls durch die Videoaufnahmen dokumentiert und nahezu klar und eindeutig, da er auch den Aussagen entspricht, die am 19.11.2024 in der Verhandlung am 11.03.2025 vom Unfallopfer und seinem Arbeitskollegen gemacht wurden. Die Dynamik des Sturzes von der Laderampe wird zudem durch die weitere Zeugenaussage eines Arbeitskollegen des Verletzten bestätigt, der in der Verhandlung vom 11.03.2025 vernommen wurde. Während der Arbeitskollege die zu entladende Ware am Sattelanhänger mit dem Barcode-Lesegerät kontrollierte, stellte der Gabelstaplerfahrer die Paletten auf Laderampe Nr. 21 und der verletzte Arbeiter verteilte sie mit einem Hubwagen im Lager. Bei einer nachträglichen Kontrolle der Ladung hatte sich herausgestellt, dass die für das Lager bestimmte Ware sich im vorderen Teil des LKW befand. An dieser Stelle wurde die Entladung des Fahrzeugs fortgesetzt, wobei aber die Ware seitlich anstatt von hinten, mit Verwendung eines Gabelstaplers, mit verlängerten Gabeln durchgeführt wurde. Aber anstatt die dafür vorgesehene Rampe Nr. 18 mit automatischem Elektrotor zu benutzen, die ausschließlich für Gabelstapler vorgesehen und reserviert ist, wurde es vorgezogen, die Ware direkt zum Ladebereich der Tür Nr. 21 zu bringen, die zu diesem Zeitpunkt von keinem anderen Fahrzeug belegt war und somit direkt neben Tür Nr. 20 lag, wo der Lkw mit dem Sattelanhänger positioniert worden war. Gegen Ende der Arbeiten bereitete sich der verletzte Arbeitnehmer darauf vor, die Palette und die drei zuvor fälschlicherweise abgeladenen Pakete vorzubereiten. Diese Arbeiten wurden jedoch nicht mit dem Tor Nr. 21 in geschlossener Position durchgeführt und damit innerhalb des Lagers und innerhalb der speziellen Lagerbereiche, die durch eine gelbe Linie auf dem Boden markiert sind, sondern sehr gefährlich, bei geöffnetem Tor und bündig mit der Rampe, mit der Palette selbst, die fast einen halben Meter vom Steg herausragte. Aus dem Strafverfahren geht hervor, dass die Verwendung des Stegs Nr. 21 zum Umladen eine spontane Entscheidung der Arbeiter war, überzeugt davon, dass sie dadurch schneller arbeiten würden. Auch und vor allem die Tatsache, dass das Tor offen gelassen wurde, während die Palette in einem prekären Gleichgewicht stand, weil sie einige Dutzend Zentimeter über die Laderampe hinausragte, war für den verletzten Arbeiter eine bequemere Arbeitsweise, aber im Widerspruch zu den internen Lagerverfahren. Außerdem wurde durch die im Verfahren abgegebenen Zeugenaussagen festgestellt, dass es sich nicht um eine übliche Praxis handelte. Daher musste nach Ansicht des Richters der Unfallbeteiligte als Fachmann wissen, dass die vorübergehende Lagerung der zuvor irrtümlich entladenen Palette innerhalb des Lagers in den Bereichen der vorübergehenden Lagerung, die auf dem Boden mit gelben Streifen auf der linken und rechten Seite der Tore Nr. 20 und Nr. 21 markiert sind, erfolgen musste. Auch aus den vorgelegten Beweismitteln ging hervor, dass der verletzte Arbeitnehmer eindeutig ausreichend für die Tätigkeiten als Lagerist bei der Firma A.G. seit dem 02.08.2021 geschult und ausgebildet war, selbst wenn er den Basiskurs bzw. den allgemeinen Arbeitssicherheitskurs gemäß Art. 37 des D.lgs.81/08 erst nach dem Unfall besucht hatte. Die spezifischen Sicherheitseinweisungen für die Tätigkeiten als Lagerist hatte er hingegen bereits seit dem 29.09.2021 mit dem speziellen Gabelstaplerfahrer-Kurs erhalten. Die Eile schreibt der Richter, wie immer ist sie eine schlechte Ratgeberin, und spricht den Angeklagten mit der weitestgehenden Formel frei, weil die Tat nicht besteht.
Urteil Nr. 1281/25 vom 10.06.2025, hinterlegt am 13.10.2025.
Für die Verteidigung traten R.A. Marco Mayr aus dem Anwaltsbezirk Bozen und als sachverständiger Berater der Arbeitssicherheitsexperte Dr. Marco Festa auf.

