ARBEITGEBER ANGEKLAGT WEGEN BESCHÄFTIGUNG EINES MIDERJÄHRIGEN WELCHER MIT EINEM ORIENTIERUNGSPRAKTIKUM MIT SCHWEISSARBEITEN MAG (Gas Metal Arc Welding) BEAUFTRAGT WURDE ARBEITEN DIE LAUT PUNKT II, NUMER 36 VOM ANHANG I VOM GESETZ 977/1967 VERBOTEN SIND UND WEGEN VERSTOSS GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DER ART. 66 und 18 Absatz 1 Buchstabe e) und Buchstabe c) vom G.v.D. 81/08.

Das Strafverfahren wurde durch die Anzeige die der Minderjährige selbst bei der Finanzpolizei in Bruneck erstatte, eingeleitet. Er berichtete in seiner Anzeige, dass er schon von Anfang an wie ein vollwertiger Arbeiter eingesetzt worden zu sein, ohne die vorgesehene Ausbildung zu erhalten. In der Anzeige wurde außerdem erklärt, dass die durchgeführten Tätigkeiten folgendes umfassten: MAG-Schweißen (Metall-Lichtbogen-Schweißen), ein Verfahren, das Dämpfe erzeugt, die von der IARC als krebserregend eingestuft werden; Arbeiten in geschlossenen Räumen (den Tank selbst), ohne geeignete Absauganlagen; Bedienung von Industriekränen innerhalb des Werks zur Bewegung von Lasten. Da der Praktikant während eines Teils des Praktikums (bis zum 9. Juli 2020) noch minderjährig war, hat das Unternehmen nach Ansicht der Arbeitsinspektoren gegen Bestimmungen des Gesetzes 977/67 verstoßen, insbesondere gegen die, die es Minderjährigen untersagen, Lichtbogenschweißarbeiten auszuführen oder gefährlichen chemischen Stoffen ausgesetzt zu sein, in Tanks oder vergleichbaren Umgebungen zu arbeiten sowie Hebemittel zu bedienen für die eine spezifische Befähigung notwendig ist und nur für volljährige ausgestellt werden kann. Die Firma hatte darüber hinaus offenbar keine vorherige Genehmigung beim Arbeitsinspektorat beantragt, um den Minderjährigen, wenn auch aus didaktischen Gründen, gefährlichen Arbeiten zuzuordnen, und hatte vermutlich die Vorschriften des Dokuments der Risikobewertung, das solche Tätigkeiten für Minderjährige ausschloss, nicht eingehalten.
Die Verteidigung des Arbeitgebers beantragte das verkürzte Verfahren, bedingt durch die Anhörung von zwei Zeugen und einem Sachverständigen sowie die Beschaffung von Dokumenten und Protokollen verteidigender Untersuchungen.
Bei der Verhandlung vom 16.10.2025 stellen die Parteien, nachdem sie einvernehmlich den technischen Bericht des Parteisachverständiger, Dr. Marco Festa, eingeholt hatten, und nachdem der Zeuge in seiner Eigenschaft als Produktionsleiter des Unternehmens einvernommen wurde, fest, dass trotz der vom Arbeitnehmer in seiner Anzeige gemachten Angaben die vom Berater geprüfte Dokumentation nachwies, dass jedoch der minderjährige Praktikant eine spezifische Ausbildung erhalten hatte. Er hatte tatsächlich zwischen 2016 und 2019 am Technologieinstitut Bruneck Sicherheitskurse für hohes Risiko (insgesamt 16 Stunden) besucht. Bei der Einstellung (13.07.2020) wurde er vom betrieblichen Vorgesetzten in den spezifischen Risiken und im Gebrauch der PSA geschult.
Das Dokument zur Risikobewertung (DVR) des Unternehmens klassifizierte das Risiko für Minderjährige in der Schmiedeabteilung als "gering". Das Unternehmen besaß außerdem seit 2001 gültige Genehmigungen zur Ausbildung von Minderjährigen in gefährlichen Tätigkeiten, die vom Arbeitsinspektorat erteil wurden, mit Verlängerungen und Bestätigungen bis 2023. Zusammenfassend haben der von Dr. Festa unterzeichnete technische Bericht sowie die Zeugenaussagen gezeigt, dass der Minderjährige während seines Praktikums niemals verbotene oder gefährliche und nicht genehmigte Arbeiten ausgeführt hat und dass das Unternehmen die Ausbildungs- und Sicherheitsverpflichtungen vollständig eingehalten hat. Also im Lichte dessen, was im Verlaufe des Verfahrens zutage trat, wird der Arbeitgeber von allen ihm zur Last gelegten Straftaten freigesprochen, mit der weitesten Formel, weil die Tat nicht besteht.
Urteil Nr. 2129/2025 vom 16.10.2025, hinterlegt am 14.01.2026.
Für die Verteidigung traten R.A. Marco Mayr aus Bozen und als Parteisachverständiger der Arbeitssicherheitsexperte Dr. Marco Festa auf.

