GABELSTAPELFAHRERIN VON AUFSICHTSBEHÖRDE ANGEZEIGT WEGEN Verstoß des Art. 20 ABSATZ 2 BUCHSTABE c), g) und e) vom G.v.D. 81/08 UND FAHRLÄSSIGER KÖRPERVERLETZUNG ART. 590 Absatz 1, 2 und 3 StGB

Während die Position des Arbeitgebers, der vom Arbeitsinspektor wegen fehlender Bodenmarkierungen sanktioniert wird, eingestellt wird, eröffnet sich für die Arbeitnehmerin das Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Gerichts von Bozen. Den Verstößen, die der Staplerfahrerin vorgeworfen werden, bestanden darin, dass sie den Arbeitgeber, den Leiter oder den Vorgesetzten nicht über das Nichtfunktionieren des Rückfahrwarners informiert hatte, eine Rückwärtsfahrt falsch ausgeführt hatte und den Rückspiegel mit bunten Post-it-Zetteln abgedeckt hatte. Die Verteidigung wählt das verkürzte Verfahren, bedingt auf die Anhörung eines Zeugen und auf das Parteisachverständigen Gutachten der Verteidigung.

Die Mitarbeiterin G.A. wurde während der Arbeitszeit und während sie sich im Lager befand, gegen 14.45 Uhr, vom Gabelstapler erfasst, der rückwärts von der Kollegin P.M. gelenkt wurde. Die Höheren Amtsträger der Gerichtspolizei der Carabinieri von Eppan werden, wenn sie den Versandraum betreten, am Unfallort auf das Personal des Roten Kreuzes treffen, das die Verletzte versorgte, die auf dem Boden lag und eine schwere Verletzung am linken Bein hatte, und der Gabelstapler war bei der Ankunft der Carabinieri bereits verschoben worden, da er von einem anderen Arbeiter benutzt wurde. Auf den von den Carabinieri unmittelbar nach dem Vorfall aufgenommenen Fotos ist die Verunglückte am Boden liegend zu sehen, und in der Nähe befindet sich ein Verpackungskarton. Außerdem geht aus der Beschreibung des Arbeitsinspektors in seinem gerichtlichen Bericht hervor, dass Frau G.A., die die Kartonverpackungen vorbereitete, gerade dabei war, die unbenutzten einzuräumen. Für diese Tätigkeit gab die Verunglückte an, dass sie den Karton mit den Verpackungen vor sich in den Bereich geschoben habe, der sich gegenüber ihrem Arbeitsplatz befindet. Diese Operation erforderte zwangsläufig das Durchqueren des Betriebsbereichs der Gabelstapler. Die Verletzte selbst hatte jedoch wahrgenommen und bemerkt, dass der Gabelstapler eine langsame Rückwärtsfahrt ausführte, und sie wird dies sowohl in den an die Carabinieri gemachten Aussagen als auch in denen am 02.05.2022 vor dem Arbeitsinspektor.

Aus der Schadensrekonstruktion durch den Parteisachverständigen am 29.08.2025 zusammen mit der Verteidigung und derselben Fahrerin des Gabelstaplers sowie einem weiteren Arbeitskollegen ergibt sich, dass die Verletzte, die sich in der Schubposition des Verpackungskartons befand, von der Staplerfahrerin nicht gesehen werden konnte. Genau aus zwei Gründen. Erstens, weil beim Rückwärtsfahren die Person, die den Gabelstapler lenkt, das Lenkrad mit der linken Hand hält und der Oberkörper leicht nach rechts gedreht ist. Und der zweite Grund ist, dass die gleiche Verletzte in gehockter Position war, während sie den Karton schob. Unbedeutend wird auch der Umstand sein, dass auf dem Rückspiegel kleine bunte Post-it vorgefunden wurden und dass diese hypothetisch ihre Sicht beeinträchtigt haben könnten. Dies wird gerade durch das Gutachten der Verteidigung und durch die bei der Unfallsimulation aufgenommenen Fotografien nachgewiesen werden.

Weder der funktionierende Rückfahrwarner des Gabelstaplers weder noch der Rückspiegel, frei von eventuellen bunten Post-it., hätten den Unfall der Frau G. verhindern können.

Der Sachverständige wird dem Richter erklären, dass ein wirksames Hilfsmittel, das die Sicht für Rückwärtsmanöver verbessert hätte und das nach Art. 2087 BGB der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellen muss, ein konvexer Rückspiegel, also ein Weitwinkelspiegel, statt des am Wagen angebrachten normalen (mit glattem Spiegel) gewesen wäre, oder auch die Anwesenheit einer Rückfahrkamera mit Sensoren.

Der Richter, der den Verteidigungsanträgen stattgibt, erklärt die Einstellung des Verstoßes nach Art. 20 aufgrund der geleisteten Zahlung der Geldbuße, während er die Angeklagte wegen Körperverletzung mit der umfassendsten Formulierung freispricht, weil die Tat nicht besteht. 

Urteil Nr. 2323/25 vom 07.11.2025, hinterlegt am 25.11.2025.

Für die Verteidigung traten Rechtsanwältin Christine MUSSNER aus Bozen und als Parteisachverständige der Arbeitssicherheitsexperte Dr. Marco Festa auf.