ARBEITGEBER UND VORSITZENDER DES VORSTANDS EINER SUPERMARKTKETTE ZU GERICHT VORGELADEN WEGEN VERLETZUNG DER ART. 63 ABS. 1 UND ART. 64 ABS. 1 DES G.v.D. 81/08 UND ANHANG IV BEZÜGLICH DER PUNKTE 1.6.9.; 1.4.1.; 1.4.8 UND 1.4.11 UND WEGEN KÖRPERVERLETZUNG gemäß ART. 590 STGB.
Nach dem Widerspruch gegen den Strafbefehl wird der Arbeitgeber der A.G. vor den Einzelrichter am Gericht von Trient geladen, da nach den von der Aufsichtsbehörde durchgeführten Überprüfungen festgestellt wurde, dass die Tür des Warenlagers, die in beide Richtungen zu öffnen war und in direkter Nähe der Schiebetür des Kühlraums installiert war, keine vollständige Sicht darüber hinaus ermöglichte, da das Fenster, das sie hatte, nicht ausreichte, um die vollständige Sicht auf den umliegenden Bereich zu gewähren, und somit die Anwesenheit anderer Arbeiter beim Betreten oder Verlassen des Kühlraums zu erkennen, was im Widerspruch zu Anhang IV, Punkte 1.6.9 und 1.4.1. des G.v.D.81/08 steht. Im vorliegenden Fall verursachte die Flügeltür beim Öffnen eine Beeinträchtigung des Zugangs- und Ausgangsbereichs für die Kühlzelle, und der Gefahrenbereich wurde nicht durch entsprechende Bodenmarkierungen gekennzeichnet, um den Öffnungsradius der Tür hervorzuheben (Punkte 1.4.8 und 1.4.11 des Gesetzesdekret Nr. 81/08). Der Angeklagte hatte daher in der Risikobewertung vom Februar 2019 der Filiale des Supermarkts nicht alle Risiken der beidseitig zu öffnenden Türen und die entsprechenden Gefahrenbereiche festgestellt und hatte die notwendigen Präventions- und Schutzmaßnahmen nicht angegeben und umgesetzt.

Daher wird gegen den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung vorgegangen, da die Straftat gemäß Art. 590 C.P. von Amts wegen verfolgt werden kann, da sie sich auf Handlungen bezieht, die unter Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften begangen wurden.
Der Staatsanwalt fordert 3 Monate Freiheitsstrafe, umgewandelt in 200 € pro Tag, also insgesamt €.18.000 Geldstrafe.
Während der Verteidiger die Freisprechung des Angeklagten fordert, weil die Tat nicht besteht.
Aus den Verfahrensfeststellungen und der Befragung der Zeugen der Anklage und der Verteidigung sowie aus dem von der Partei eingeholten Sachverständigengutachten wird der Richter feststellen, dass der Arbeitgeber die von den zuständigen Kontrollorganen auferlegten Anweisungen beachtet hat. In diesem Fall von der UOPSAL, indem er die ovale Luke durch größere Öffnungen ersetzt hat, die vom Arbeitsinspektor im Protokoll vorgeschrieben wurden. Es handelt sich um eine auferlegte und befolgte Vorschrift nach Art. 2087 BGB, die die Sicherheit am Arbeitsplatz erhöhen kann, aber nicht ausdrücklich im Konsolidierten Gesetz über Arbeitssicherheit vorgesehen und beschrieben ist, welches lediglich das Vorhandensein von transparenten Türen oder Türen mit transparenten Öffnungen verlangt. Mit anderen Worten, die Sicherheitsvorschriften wurden auch zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eingehalten, da die Tür mit einer transparenten ovalen Luke ausgestattet war, das einen Blick über die Tür hinaus ermöglichte und das auch heute noch in anderen Geschäftsbereichen installiert wird, wie auch vom Zeugen, dem Hersteller der Luken, und vom Sachverständigen Dr. Marco Festa während ihrer Aussagen angegeben wurde. Der Richter führt in seiner Begründung außerdem auch Artikel 20 Absatz 1 des E.T. an "…jeder Arbeitnehmer muss auf seine eigene Gesundheit und Sicherheit sowie auf die der anderen Personen am Arbeitsplatz achten…" und stellt fest, dass es sich daher um ein Ereignis handelte, das auf Unachtsamkeit der Person beim Öffnen der Tür zurückzuführen ist und nicht durch einen strukturellen Mangel der Sicherheitsvorrichtung verursacht wurde. Aber auch das Fehlen von Bodenmarkierungen für das Öffnen der Tür, die dazu dienen, die Vorsorgepflicht vom Arbeitgeber auf die Person zu übertragen, die die Tür öffnet, reicht nicht aus, um anzunehmen, dass der Arbeitgeber nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um jedes konkrete Risiko auszuschließen. Und dies gerade deshalb, weil im vorliegenden Fall die Tür über eine transparente Öffnung verfügt, die ausreichend geeignet ist, den Blick auf die andere Seite zu ermöglichen, so dass keine weiteren Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben sind und das Risiko durch die Installation der Luke neutralisiert wird. Also nach Ansicht des Richters erlaubt das Öffnen durch die Arbeitskollegin und der daraus resultierende Zusammenstoß mit der Tür der Verletzten, den Fall als Unfallereignis zu subsumieren, das außerhalb der vom Arbeitgeber auferlegten Vorsichtsmaßnahmen liegt.
Daher ist der Angeklagte vom ihm vorgeworfenen Verbrechen freizusprechen, da die Tat nicht besteht.
Urteil Nr. 1018 vom 16.12.2025, hinterlegt am 27.01.2026
Für die Verteidigung sind R.A. Marco Mayr aus Bozen und als Parteisachverständiger der Arbeitssicherheitsexperte Dr. Marco Festa beauftragt worden.

